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Wirtschaft - 19.02.2019

Nicht beantragter Urlaub kann verfallen, wenn …

… Arbeitgeber die Beschäftigten vorher informiert haben

Grundsatzurteil für alle Arbeitnehmer!

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert. „Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“, sagte Gerichtssprecher Oliver Klose nach der Urteilsverkündung.

Arbeitgeber müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, stellte der vorsitzende Richter fest.

Unklarheiten bleiben

Problem: Die Erfurter Richter ließen in ihrem Urteil jedoch zwei entscheidenden Punkte offen.

▶︎ Ungeklärt ist, ob der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verjähren kann.

▶︎ Unklar bleibt auch, wann der Hinweis der Arbeitgeber auf nicht genommen Urlaub als „rechtzeitig angekommen“ gilt.

Deshalb werde das Urlaubsurteil die deutsche „Rechtssprechung in der Zukunft sicher noch beschäftigten“, sagte Klose.

Wissenschaftler aus Bayern hatte geklagt

Anlass für die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts war ein Fall aus Bayern.

Geklagt hatte ein Ex-Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft München (Tarif-Vertrag im öffentlichen Dienst). Der Wissenschaftler möchte 51 Tage Urlaub, die er über die Jahre angesammelt und bis zum Ende des Arbeitsvertrages nicht genutzt hatte, bezahlt bekommen.

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Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro.

Nach Angaben der Max-Planck-Gesellschaft hatte sie den Wissenschaftler in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Der Forscher dagegen bestreitet, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein.

Wegen der unklaren Faktenlage fällte das BAG in dem konkreten Fall kein Urteil, sondern verwies ihn erneut an das Landesarbeitsgericht (LAG) München.

Auswirkungen

In der grundsätzlichen Frage nach dem Verfall von Urlaubsansprüchen stärkten die Arbeitsrichter nun die Rechte der Arbeitnehmer, indem sie die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigten.

▶︎ Der EuGH hatte im November 2018 entschieden, dass Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden müssen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Der vorsitzende BAG-Richter Kiel interpretierte bereits vor Urteilsverkündung die Entscheidung des EuGH: „Der Urlaub soll genommen werden, und er soll genommen werden im Urlaubsjahr.“ Dies sei auch das Anliegen des Bundesurlaubsgesetzes.

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