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Politik - 24.05.2019

Gericht stuft NPD-Plakate als volksverhetzend ein

EIn NPD-Wahplakate zur Europawahl: Mit dem Plakat greife die rechtsextreme Partei die Menschenwürde sämtlicher in Deutschland lebender Migranten an, urteilte das Gericht. (Quelle: Jan Huebner/imago images)

„Böswillig“ und geeignet „den öffentlichen Frieden zu stören“: Das Oberverwaltungsgericht in Sachsen hat Wahlplakate der rechtsextremen Partei NPD verboten – andere Gerichte kamen zu anderen Ergebnissen.  

Wahlplakate der rechtsextremen NPD mit der Aufschrift „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ sind volksverhetzend. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am Donnerstag. Es wies damit eine Beschwerde der Partei gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zurück, wie ein OVG-Sprecher sagte.

Die Stadt Zittau hatte die NPD-Plakate abgehängt mit der Begründung, diese erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung und seien eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Verwaltungsgericht Dresden folgte dieser Auffassung.

Mit dem Wahlplakat greife die NPD die Menschenwürde sämtlicher in Deutschland lebender Migranten an. Dieser Teil der Bevölkerung werde „von ihr böswillig in einer Weise verächtlich gemacht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. Das OVG bestätigte nun die Entscheidung vollumfänglich. Die NPD kann dagegen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Auch andere Kommunen unter anderem in Thüringen hatten die NPD-Wahlplakate abgehängt, wogegen die Partei vor Gericht zog. Das Thüringer Innenministerium hatte in der vergangenen Woche die jeweiligen Ordnungsbehörden in den Kommunen ermächtigt, die NPD zum Abhängen der Wahlplakate aufzufordern. Eine ähnliche Anweisung gibt es auch in Brandenburg.

Unterschiedliche Auffassungen bei Gerichten

Im ostsächsischen Görlitz hatte die Stadtverwaltung angeordnet, dass die Partei die Plakate wieder abhängt, versäumte allerdings die vorgeschriebene Anhörung. Daher bekam die NPD am Dienstag vor dem OVG in dem Fall aus formalen Gründen recht.

Ähnliche Gerichtsentscheide gab es bereits zu Wahlplakaten der rechtsextremen Partei Der Dritte Weg mit dem Text „Multikulti tötet“. Auch diese seien nicht zulässig, urteilte etwa das Verwaltungsgericht Chemnitz.
 

 
Bei den juristischen Auseinandersetzungen um Wahlplakate von Rechtsextremen waren jedoch zuletzt in Nordrhein-Westfalen auch unterschiedliche Rechtsauffassungen deutlich geworden. Während die Staatsanwaltschaft Düsseldorf die Strafbarkeit entsprechender Plakate bejahte, sah die Staatsanwaltschaft Duisburg nach entsprechender Prüfung keinen Straftatbestand.

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